Beitragsordnung des
SV Lokomotive Altenburg e. V.
§ 1 Allgemeines
1. Die Beitragsordnung des SV Lokomotive Altenburg e.V. wurde in der Mitgliederversammlung geschlossen und ist Bestandteil der Satzung.
2. Die Beitragsordnung sowie die Höhe der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und nur durch diese geändert werden.
§ 2 Beitragspflicht / Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 der Satzung des SV Lokomotive Altenburg e.V. verpflichtet.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern der Abteilung auf das Abteilungskonto entrichtet. Die Mitgliedsbeiträge können nach sportartspezifischen Gesichtspunkten gestaffelt werden. Entscheidend für die Beitragshöhe ist der Status der am 01. Januar eines Beitragsjahres besteht. Der Mindestbeitrag orientiert sich der an den Förderrichtlinien des DOSB bzw. LSB Thüringen.
3. Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge (1.1. bis 31.12. des Jahres) und müssen bis zum 30. November des Vorjahres entrichtet werden. Dies erfolgt per Überweisung oder Lastschriftverfahren auf das entsprechende Abteilungskonto. In Sonderfällen ist eine Barzahlung in der Geschäftsstelle möglich. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.
4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für den Verein im Jahr
Angaben alles in EUR
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Ordentliches Mitglied |
60,00 |
Fördernde Mitglieder |
ab 50,00 |
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind der Beitragspflicht befreit.
Berufstätige Mitglieder der Abteilung Tischtennis müssen einen zusätzlichen sportartenspezifischen Betrag in Höhe von 20 EUR bezahlen. Dieser muss gesondert auf dem Abteilungskonto entrichtet werden.
5. Bei Eintritt oder Wiedereintritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag und der zusätzliche sportartenspezifische Betrag fällig. Ab dem 01. Juli des Jahres ist nur der Hälftige Jahresbeitrag und der Hälftige zusätzliche sportartenspezifischen Betrag zu leisten. Dieses gilt nicht für fördernde Mitglieder. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.
6. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft während eines Beitragsjahres können bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet werden.
§ 3 Sonstige Verpflichtungen
1. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen wie zusätzliche sportartspezifische Mitgliedsbeiträge für den Sportbetrieb, Aufnahmegebühren sowie Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Desweitern dürfen Beitragsformen höchstens einmal pro Jahr beschlossen werden und dürfen den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Die Beiträge und Umlagen sind auf ein Vereinskonto zu entrichten.
2. Die Abteilungen sind verpflichtet, einen (Grundbetrag) Anteil je Mitglied, welcher durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, an den Verein abzuführen. Die Höhe des Anteils beträgt 20 EUR je Mitglied. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und ruhende Mitgliedschaften sind von der Abgabe des Anteils befreit.
§ 4 SEPA
1. Bei Einführung des SEPA – Verfahrens im Verein verpflichten sich die Mitglieder, ihre finanziellen Verpflichtungen / Beitragsforderungen mit der Erteilung eines SEPA – Lastschrift - Mandates zu erfüllen. Die Mitgliedsbeiträge für den 1. Januar werden zum 30. November des Vorjahres eingezogen.
2. Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Deckung auf dem Konto besteht. Eventuelle entstehende Rücklastschriftgebühren + 5,00 EUR Bearbeitungspauschale gehen zu seinen Lasten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Beitragszahlung bei Neueintritt
1. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2. Die Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 EUR ist mit Abgabe des Aufnahmeantrages Bar zu zahlen.
§ 6 Ruhende Mitgliedschaft
Eine ruhende Mitgliedschaft ist auf Antrag bis zu 3 Beitragsjahre möglich. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober eines Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 7 Mahnung
Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, kommt das Mitglied auch ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall entstehen Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Erfolgt nach einer Mahnung, keine Zahlung, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist auch bei unbekanntem Aufenthalt des Mitgliedes möglich.
§ 8 Umlage
1. Es kann eine Umlage durch die Mitgliederversammlung oder Vertreterkonferenz beschlossen werden. Die Umlage ist dann binnen 30 Tagen nach Mitteilung des Vereines fällig. Diese Umlage gilt auch für Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und ruhende Mitgliedschaft.
2. Die Umlage ist auf das Vorstandsvereinskonto zu entrichten und darf höchstens einmal pro Jahr beschlossen werden und nicht den Jahrsbeitrag übersteigen.
§ 9 Schlussformulierungen
1. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Beitragsordnung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder Verbänden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
2. Alle auftretenden, in der Beitragsordnung nicht benannten, finanziellen und Beitragsprobleme werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Sollte eine Bestimmung dieser Beitragsordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform.
§ 10 Inkrafttreten
1. Diese Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29. Oktober 2019 in Gesamtheit beschlossen worden.
2. Sie tritt zum 1. November 2019 in Kraft.
Altenburg, den 30. Oktober 2019