Sportordnung des
SV Lokomotive Altenburg e. V.
1.Geltungsbereich
Ergänzt die Satzung und regelt den Ablauf von Beantragungen von Sportstätten.
2. Antragsstellung
Anträge für Sportstätten der Stadt Altenburg, des Altenburger Landes und von dritten müssen zwingend vom Vereinsvorstand des SV Lokomotive Altenburg e.V. schriftlich beantragt werden.
Anträge müssen von Abteilungsleiter schriftlich mit folgenden Angaben beim Vereinsvorstand und oder Sportwart eingereicht werden. (Internes Formular)
Internes Formular im Anhang dieser Sportordnung.
Veranstaltungszweck: z.B.: Schaukampf, Punktspiel, Ligakampf....
zu beantragende Halle: z.B.: Wenzelhalle, Schwimmhalle, Nord II klein…
Tag, Datum & Zeit der Nutzung: z.B.: Montag 01.02.20.., von .. Uhr bis.. Uhr
Größe der Halle: z.B.: ganze Halle, 1/3 , 2/3 ,3/3 , der Halle oder 1 Bahn……..
welche Abteilung: z.B.: Schwimmen , Tischtennis……
3. Fristen
Die Anträge sind mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin der jeweiligen Sportstätten schriftlich bei SV Lokomotive Altenburg e.V. einzureichen.
4. Verträge / Versicherung
Verträge sind nur mit Unterschriften des Vorsitzenden, des stell. Vorsitzenden oder/und deren Vertreter rechtsgültig. Dies gilt auch für den Versicherungsschutz für die Nutzung von Eigentum dritter. Mitglieder die keinen oder nur unvollständigen Jahresbeitrag gezahlt haben, dürfen an keiner aktiven Veranstaltung oder Sportbetrieb teilnehmen, und haben kein Versicherungsschutz.
5. Kosten Entscheidung
Für die Inanspruchnahme Nutzung von Anlagen und Einrichtungen Dritter die gebührenpflichtig sind, erhebt der SV Lokomotive Altenburg e.V. Gebühren.
Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens mit der Zustellung eines Gebührenbescheides oder Rechnung.
Gebühren und Auslagenersatz sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nach Gebührenbescheid oder Rechnungserhalt zu entrichten.
6. Weiteres
Alle auftretenden, in der Sportordnung nicht benannten, Probleme werden durch Beschluss des Vorstandes geregelt.
Sollte eine Bestimmung dieser Sportordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen.
Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
8. Inkrafttreten
Die Sportordnung tritt mit der Beschlussfassung des erweiterten Vorstands vom 27.03.2008 in Kraft.