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Geschäftsordnung 

des SV Lokomotive Altenburg e. V.

§ 1   Geltungsbereich

§ 2   Sitzungen 

§ 3   Tagesordnung / Anträge / Dringlichkeitsanträge

§ 4   Öffentlichkeit

§ 5   Sitzungsleitung

§ 6   Beschlussfähigkeit

§ 7   Versammlungsprotokolle

§ 8   Elektronische Mitteilungen

§ 9   Arbeitsgruppen / Kommissionen 

§ 10 Ressortaufteilung / Aufgaben

§ 11 Weiteres

§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Geschäftsordnung gilt für die Durchführung von Vorstandssitzungen und erweiterte Vorstandssitzungen. Sie ergänzt die Satzung und regelt den Ablauf. 

 

§ 2 Sitzungen

 

1. Vorstand

1.1. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig im Jahr stattfinden. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

 

1.2. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss sich bei einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB schriftlich entschuldigt / abgemeldet werden. 

 

1.3. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand nach § 26 BGB. Die Mitteilung geht an die dem Vorstand bekannte Anschrift oder mittels elektronischer Post an die hinterlegte E-Mail-Adresse des Vorstandsmitgliedes. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

 

1.4. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister. Spätestens sechs Werktage nach der Wahl sind die Funktionen zu besetzen und durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

 

2. erweiterter Vorstand

2.1. Erweiterte Vorstandssitzungen sollen regelmäßig im Jahr stattfinden jedoch mindestens 1 mal im Jahr laut § 12 der Satzung des SV Lokomotive Altenburg e.V. . In Ausnahmefällen können im Interesse des Vereins oder auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds bzw. Abteilungsleiters weitere Sitzungen einberufen werden.

 

2.2. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme des Abteilungsleiters ist der Stellvertretende Abteilungsleiter zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen sich bei einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB schriftlich entschuldigt / abgemeldet haben.  

2.3. Die Einberufung zur erweiterten Vorstandssitzung erfolgt in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitteilung geht an die dem Vorstand bekannte Anschrift oder mittels elektronischer Post an die hinterlegte E-Mail-Adresse der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

§ 3 Tagesordnung / Anträge / Dringlichkeitsanträge

1. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, ausgestellt. 

 

2. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zum Tag der Einladung eingegangen sind.  

 

3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

 

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

5. Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Abschluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

 

§ 4 Öffentlichkeit

1. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich.

 

2. Über die Zulassung von weiteren Personen kann zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

 

3. Gibt es einen Geschäftsführer, welcher nicht Mitglied des Vorstandes ist, nimmt dieser regelmäßig beratend an den Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen teil. 

 

4. Die Teilnehmer der Sitzungen haben Stillschweigen über Verlauf und die Sitzungsergebnisse zu wahren.

 

§ 5 Sitzungsleitung

1. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. 

 

2.  Die Versammlungsleitung kann vom Vorsitzenden auch an einen Dritten übertragen werden.

 

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung).

 

§ 6 Beschlussfähigkeit

 

1. Vorstand

1.1 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung oder des erweiterten Vorstandes bedürfen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und davon ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB anwesend sein müssen. Ist eine Versammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue einzuberufen, wenn noch ausstehende Tagesordnungspunkte zu verabschieden sind.

 

1.2 Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen per Telco (Telefonkonferenz) zugeschalteten und anwesenden Vorstandsmitglieder berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

1.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

1.4. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Hand heben vorgenommen. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 

 

2. erweiterter Vorstand

2.1. Die Beschlussfähigkeit der erweiterten Vorstandssitzung richtet sich nach den Bestimmungen in der Satzung. Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung bedürfen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und davon zwei Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB anwesend sein müssen. Ist eine Versammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue einzuberufen, wenn noch ausstehende Tagesordnungspunkte zu verabschieden sind.

 

2.2 Zur Abstimmung sind nur die in den erweiterten Vorstandssitzungen per Telco (Telefonkonferenz) zugeschalteten und anwesenden Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

2.3 Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 

 

2.4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Hand heben. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 

 

§ 7 Versammlungsprotokolle

1.  Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auf Verlangen von Versammlungsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden. 

 

2. Die Protokolle sind binnen acht Wochen zu erstellen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter, Protokollführer und vom Vereinsvorsitzenden, bzw. seines Vertreters zu unterzeichnen.

 

3. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben worden ist.

§ 8 Elektronische Mitteilungen

Um Informationen und Entscheidungen, ohne Einberufung einer „persönlichen“ Sitzung, schneller zu realisieren, können Mitteilungen auch per Internet (E-Mail) erfolgen. Der Eingang ist durch den/die Verantwortlichen der Abteilung zu bestätigen. Die Abteilungen sollten dazu beim Vorstand ein/zwei E-Mail-Adressen angeben. 

 

§ 9 Arbeitsgruppen / Kommissionen

1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. 

 

2. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Bei dem Antrag auf Berufung soll das zu bearbeitende Thema und die personelle Besetzung Arbeitsgruppen oder Kommissionen benannt werden. 

 

§ 10 Ressortaufteilung / Aufgaben

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BBG besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

 

2. Der Vorstand des Vereines kann ausfolgenden weiteren Ämtern bestehen: dem Sportwart / Integrationsbeauftragten, dem Jugendwart, dem Schriftführer, dem Medienbeauftragten, dem EDV-Beauftragten

 

3. Vereinsvorsitzender 

Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen. Er ist verantwortlich für die Umsetzung von Beschlüssen und vertritt den Verein rechtlich sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er ist weiter für die Repräsentation des Vereins zuständig, leitet das operative Geschäft und ist mitverantwortlich für den finanziellen Bereich. 

 

4. Stellvertretender Vereinsvorsitzender

Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Er vertritt den Verein rechtlich sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen und ist mitverantwortlich für den finanziellen Bereich.

 

5. Schatzmeister

Der Schatzmeister ist verantwortlich für den gesamten finanziellen Bereich des Vereins. Er verwaltet die Mittel und ist für die Buchführung zuständig. Er wird für seinen Bereich bei den zuständigen Stellen z.B. der Bank als Ansprechpartner benannt.

 

6. Schriftführer

Der Schriftführer ist für sämtliche Korrespondenz des Vereins verantwortlich und darüber hinaus für die Protokollführung und die Pflege der Chronik, der Satzung sowie der Ordnungen des Vereins. 

 

7. Medienwart

Der Medienwart ist verantwortlich für die Betreuung der Internetseiten, für den medialen Auftritt, So­cial Me­dia, den Schaukasten und die Pressevertretung. Er hat die redaktionelle Verantwortlichkeit nach außen.

 

8. Sportwart / Integrationsbeauftragter

Der Sportwart ist verantwortlich für die sportlichen Angelegenheiten der Mitglieder und Klärung von logistischen Angelegenheiten des Vereins. Darüber hinaus ist er für die Hallenbeantragung und für die Trainer und Übungsleiter, sowie für die An- und Abmeldung der Mitglieder zuständig. 

 

9. Jugendwart

Der Jugendwart ist der Vertreter der Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereines im Vorstand und nach außen. 

 

10. IT-, und EDV-Verantwortlicher

Der IT-, und EDV-Verantwortliche ist für die Aktualisierung und Sicherheit der EDV-Technik (Hardware und Software) im Verein verantwortlich und darüber hinaus für die Mitgliederverwaltung zuständig. Darüber hinaus ist er für die datenschutzrechtlichen Fragen zuständig, soweit nicht ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.

 

11. Vertretungsregelung

Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, bei einer längeren Abwesenheit für eine vorstandsinterne Vertretung zu sorgen. 

Wenn der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, rückt der jeweilige Stellvertreter nach. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd verhindert seine Pflichten wahrzunehmen, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied kooptieren oder der Vorstand dessen Aufgabenbereich bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied übertragen. Es müssen mindestens 3 Mitglieder entsprechend Punkt 1 den Vorstand bilden.

 

12. Unterschriftsberechtigung

Unterschriftsberechtigt für rechtsverbindliche Unterschriften sind nur der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister. 

Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Vereines zu gewährleisten, kann der Vorsitzende das Unterschriftsrecht auf ein Vorstandsmitglied übertragen. Die Unterschrift ist dann mit dem Zusatz i. A. (im Auftrag) zu versehen. 

Die Abteilungsleiter können durch den Vorstand für die Vertretung ihrer Abteilungen zu besonderen Vertretern i. S. d. § 30 BGB zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.

 

§ 11 Weiteres

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand des Vereins am 21. Juli 2020 in ihrer Gesamtheit beschlossen worden und ersetzt die Fassung vom 24. November 2016.

Sie tritt zum 1. August 2020 in Kraft.

 

Altenburg, den 21. Juli 2020