Finanzordnung
des SV Lokomotive Altenburg e. V
1. Grundsätze
1.1. Bei der Durchführung von Finanz- und Kassenoperationen sind die Einhaltung der gesetzlichen und steuerlichen Regelungen zu sichern.
1.2. Der Verein ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu führen. Bei Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hat der Vorstand das Recht, den Erstattungsbetrag zu kürzen und einzubehalten.
1.3. Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben ohne Kreditaufnahme gesichert ist.
1.4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu umgehen.
1.5. Sämtliche im Verein und den Abteilungen vorhandenen Vermögensgegenstände (z.B. Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen und Eigentum des Vereins, da die Abteilungen des Vereins rechtlich unselbständig sind, können sie kein eigenständiges Vermögen bilden. Gleiches gilt für die Vereinsjugend. Dabei ist es gleichgültig, wie die Vermögensgegenstände zugegangen sind.
1.6. Zahlungen und Zahlungsanweisungen werden vom Vorstand Finanzen nur erteilt, wenn sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß (im Sinne dieser Finanzordnung) ausgewiesen sind.
1.7. Für den Verein und jede Abteilung gilt das Kostendeckungsprinzip. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Verein und Abteilungen für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs unterstützen.
1.8. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge und Sponsoringverträge inkl. Trikotwerbung abzuschließen. Erlöse aus Werbeeinnahmen (Werbungen) und Pachterlöse müssen aus steuerlichen Gründen direkt über dem Verein als Vertragspartner zufließen und abgerechnet werden.
1.9. Der Verein stellt die organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Sport in den Abteilungen zur Verfügung, die ihrerseits selbstständig Schwerpunkte hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung setzen. Der Verein bekennt sich zum Prinzip der Ehrenamtlichkeit, das sowohl im Vorstand als auch in den Abteilungen verfolgt werden soll. Ausnahmen sind in der Satzung regelt. Der Verein hat die Aufgabe, die eigenen Vermögensgegenstände zu bewahren und zu pflegen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder durch ihr Verhalten diesem Grundsatz entsprechen. Eine Vorfinanzierung ist grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich, als dass nur die vorhandenen (bereits vereinnahmten) Finanzmittel eingesetzt werden können.
1.10. Die Höhe von Ausgaben muss sachgemäß und Vergütungen dürfen nicht überhöht sein. Die Ausgaben sind zu verauslagen. Die Erstattung erfolgt nach Abrechnung durch den Vorstand Finanzen.
1.11. Alle vom Vorstand festgelegten Fristen und Abgabetermine sind einzuhalten.
1.12. Die Abteilungen haben grundsätzlich einen Abteilungskassenwart zu wählen, der die kassentechnischen und haushaltrechtlichen Belange der Abteilung wahrnimmt. Die Abteilungskassenwarte sollten ein eigenes Kassenbuch führen und werden dabei von den Abteilungsvorständen unterstützt.
2. Finanzierung
2.1. Der Verein und die Abteilungen haben mit den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Alle Einnahmen stehen den Abteilungen zu, sofern sie von diesen verursacht oder zweckgebunden erzielt worden sind. Bei einer fehlenden Zuordnung oder einer Zweckbestimmung zugunsten des Vereins stehen diese Einnahmen dem Verein zur Verfügung. Die Abteilungen legen unter Berücksichtigung der Vereinsgrundsätze die Priorität hinsichtlich der Mittelverwendung eigenverantwortlich fest.
2.2. Abteilungsvorstände und andere Vereinsmitglieder dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese dürfen nur vom Vorstand nach §26 BGB bzw. §30 BGB eingegangen werden. Abteilungsvorstände und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, werden in Regress genommen.
2.3. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren von beitragspflichtigen Mitgliedern werden wie folgt verwendet:
– es gehen 20 EUR des Beitrages je Mitglied (Sockelbeitrag) an den Verein für die Fixkosten des Vereins
– die Aufnahmegebühr geht zur Hälfte an die jeweilige Abteilung des Mitgliedes und an den Verein
2.4. Evtl. entstandene Kosten (für Rücklastschriften und Mahnungen) gehen zu Lasten des Mitgliedes und sind von ihm umgehend zu begleichen. Mitglieder, die zur Begleichung ihrer Beitragsschuld erst eine Aufforderung oder Rechnung benötigen, haben einen Bearbeitungsgebühr (Höhe laut Anlage 1 dieser Finanzordnung) neben dem Beitrag zu entrichten.
2.5. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so sind die Überschüsse nach steuerlichen Vorschriften der Rücklagen zuzuführen.
2.6. Vom Verein werden unter anderem folgende Aufgaben übernommen und finanziert:
Beschaffung und Unterhaltung von Vermögensgegenstände z. B. Vereinsbus etc.
Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
allgemeine Versicherung
Kosten der Geschäftsführung
Betriebs- und Energiekosten z. B. Geschäftsstelle
Kosten für Werbung, Repräsentationskosten
Aufwendungen für Ehrungen Trainer und Übungsleiter und Jugend
Übungsleiter Aus- und Weiterbildung z.B. Lehrgangsgebühren
Steuern die durch die Allgemeinheit anfallen
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden erhoben und verbucht
2.7. Von den Abteilungen sind unter anderem folgende Sachverhalte zu finanzieren:
Fahrtkostenzuschüsse / Fahrtkosten
Kosten für die Übungsleiter- / Trainervergütung
Mannschafts-, Gästebetreuungskosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Organisations- und Verwaltungskosten z. B. Schiedsrichtergebühren, Startgebühren, Kosten für Pässe und Marken, Beiträge zu den Fachverbänden, Strafgelder, Trainingslager etc.
3. Zuschüsse / Überschüsse / Zuwendungen
3.1. Zuschüsse und Zuwendungen der Verbände und Behörden oder sonstige Zuschüsse anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Verein zu, es sei denn, die den Zuschuss / die Zuwendung gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
3.2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse und Zuwendungen der Verbände und Behörden oder sonstige Zuschüsse anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Planung unter Berücksichtigung des angemeldeten Finanzbedarfs ausgegeben bzw., verteilt. Über die Mittel beschließt der Vorstand und finanzielle Zuwendungen für Vereinsjugendarbeit werden zweckgebunden für den gesamten Jugendbereich (Nachwuchsarbeit) verwendet.
3.3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen oder -konten verbucht. Leistungen des Vereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
4. Zahlungsverkehr
4.1. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Zahlungsein- und -ausgänge und die Buchhaltung des Vereins und deren Abteilungen.
4.2. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffenen eingerichteten Konten möglichst bargeldlos abgewickelt.
4.3. Für die Begleichung von Lohnverbindlichkeiten und Zahlungen von Aufwandsentschädigungen gilt darüber hinaus ein Barzahlungsverbot.
4.4. Sofern nicht von dritter Stelle abgerechnet wird, ist gegebenenfalls ein Eigenbeleg zu erstellen.
4.5. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss das Datum der Ausgabe bzw. Einnahme, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer, die Abteilung und den Verwendungszweck enthalten.
4.6. Bei Verfügung über Einzelbeträge von mehr als 1000,00 Euro benötigt der Vorstand Finanzen die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes nach §26 BGB. Zahlungsanweisungen dürfen nur auf Anweisung des vertretungsberechtigten Vorstandes ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
4.7. Sämtliche Forderungen, die eine Abteilung betreffen, aber belegtechnisch an den Verein gerichtet sind, werden ob gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt, an die jeweilige Abteilung weitergereicht und vom entsprechenden Abteilungskonto ausgeglichen.
4.8. Pfand wird bei Zahlungen ausgeschlossen.
4.9. Eine Auszahlung eines Vorschusses ist auf Antrag gemäß der Anlage 4 dieser Finanzordnung möglich.
4.10. Grundlagen von Zahlungen, unabhängig davon, ob sie bar oder bargeldlos erfolgen, sind ordnungsgemäße Belege, auf denen der Zahlungsbetrag, Zahlungsempfänger, Zahlungspflichtige, Verwendungszweck und Abteilung ersichtlich sind. Die Abrechnung erfolgt über den Abteilungskassenwarte und dieser rechnet beim Vorstand nach § 26 BGB ab. Kein anderer ist befugt, Abrechnungen beim Verein zu tätigen oder Bargeld entgegen zu nehmen. Zur ordnungsgemäßen Buchung bis zu einer Höhe von 250,00 EUR müssen alle Belege durch den jeweiligen Abteilungsleiter und Abteilungskassenwart oder dem Stellvertretenden Abteilungsleiter, sachlich und rechnerisch richtig, bestätigt (Unterschrift) sein. Buchungen ab einem Betrag von 250,01 EUR sind durch drei Abteilungsvorstandsmitglieder sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen, wobei der Abteilungsleiter oder Stellvertretender Abteilungsleiter und Abteilungskassenwart mit abgezeichnet haben müssen.
4.11. Sämtliche Sponsoren- und Rechnungen werden durch den Verein gestellt.
5. Sonderkonten
5.1. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Verein ausgerichtet werden).
5.2. Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Vorstand Finanzen vorzunehmen und für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss das Datum der Ausgabe bzw. Einnahme, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
5.3. Die Auflösung der Sonderkonten und Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
5.4. Eine Auszahlung eines Vorschusses ist auf Antrag gemäß der Anlage 4 dieser Finanzordnung möglich. Die Vorschussabrechnung muss spätestens zwei Wochen nach Zweckverwendung oder 6 Wochen nach Auszahlung des Vorschusses erfolgen.
6. Rechnungen, Quittung und Kassenbelege
6.1. Die gesetzlichen Anforderungen müssen erfüll werden. Weiter Angaben sind in dieser Finanzordnung in Anlage 2 aufgeführt. Belege mit Adressen müssen zwingend die vollständige Anschrift SV Lokomotive Altenburg e.V., Brauereistraße 20, 04600 Altenburg haben.
6.2. Durch das Ausstellen einer Rechnung entsteht zunächst eine Forderung, aber sie quittiert noch nicht den Zahlungseingang. Im Gegensatz dazu bestätigt eine Quittung und Kassenbeleg stets das Begleichen eines geforderten Betrages und den Zahlungseingang.
6.3. Eine Rechnung mit dem Vermerk „Betrag erhalten“ mit Datum und Unterschrift des Zahlungsempfängers kann zusätzlich als Quittung fungieren; ebenso kann eine Quittung auch als Rechnung verwendet werden, sofern sie alle Pflichtangaben einer Rechnung erfüllt.
6.4. Die Mindestanforderungen von Rechnungen, Quittungen und Kassenbelegen finden sich in Anlage 2 dieser Finanzordnung.
6.5. Beim Ausstellen einer Quittung auf einem Quittungsblock entstehen pro Quittung zwei Blätter: das (weiße) Originalblatt und der (farbige) Durchschlag. Beim Verteilen der Quittungskopien gilt immer folgende Regel: Das Original erhält der Quittungsempfänger, die Kopie behält der Aussteller.
6.6. Ein Kassenbeleg gilt im Allgemeinen nicht als Quittung. Kassenbelege werden in der Regel für kleinere Einkäufe ausgestellt. Werden Geldbeträge ausgelegt, um kleine Anschaffungen von Waren oder Dienstleistung zu tätigen, werden diese per Überweisung auf das Privatkonto des Auslegers zurückerstatten. Bis zu 250,00 EUR Brutto mit Umsatzsteuer reicht ein Kassenbeleg und Quittung. Liegt die Summe darüber, muss eine Rechnung als Dokument vorliegen. Diese muss dann zwingend die vollständige Anschrift SV Lokomotive Altenburg e.V., Brauereistraße 20, 04600 Altenburg enthalten.
7. Abrechnung von Aufwandsentschädigungen, Bewirtungen und Fahraufwendungen
7.1. Abrechnung von Aufwandsentschädigungen, Bewirtungen und Fahraufwendungen sind innerhalb von 6 Wochen und bis spätestens 15.12. eines Geschäftsjahres abzurechnen.
7.2. Die Höhe der Zuwendungen der Aufwandsentschädigung für Trainer- und Übungsleitertätigkeiten, Assistenten und Gruppenhelfer soll sich unter Berücksichtigung der Qualifikationsstufe auf Vorschlag der Abteilungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten orientieren und werden durch Zustimmung durch den Vorstand festgesetzt.
7.3. Für die Bewirtung sind die gesetzlichen Grenzen und Bestimmungen einzuhalten. Um dies zu prüfen, ist ein Bewirtungskostenabrechnung laut Anlage 3 dieser Finanzordnung zu jeder Bewirtung auszufüllt und mit einzureichen.
7.4. Für Fahrten zur Erfüllung und Absicherung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes sind Fahraufträge zu verwenden. Ihre Ausstellung erfolgt durch den Auftraggeber vor dem Fahrtantritt (Vereinsvorsitzenden, Stellvertreter oder den Vorstand Finanzen für den Verein, Abteilungsleiter oder Beauftragter der Abteilung für die Abteilung). Die Aufträge müssen vor Antritt der Fahrt vorhanden sein. Fahrtkosten können sportartspezifisch durch die Abteilungen individuell geregelt werden und sollten sich an den steuerlichen Festlegungen orientieren (siehe hierzu Anlagen 1 und 6 dieser Finanzordnung). Diese sind vom Vorstand zugenehmigen. Die steuerlichen Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Nutzung des Vereinsbusses ist zu prüfen und vorwiegend zu nutzen.
7.5. Es werden keine Tagesgeldsätze gezahlt.
8. Beiträge und Gebühren
8.1. Die Zahlung von Beiträgen für Mitglieder ist in der Beitragsordnung geregelt.
8.2. Sportartenspezifische Beträge werden über die Abteilungskonten verbucht.
8.3. Gebühren, Beiträge und sonstige Zahlungen, die nicht innerhalb einer festgesetzten Frist entrichtet wurden, sind mit einer neuen Zahlungsfrist zzgl. Kosten (Höhe siehe Anlage 1 dieser Finanzordnung) und Porto anzumahnen. Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Satzung und der Ordnung entsprechend.
8.4. Der Stundenverrechnungssatz für eine Arbeitseinheit (AE) welche 10 Minuten entspricht ist in der Anlage 1 dieser Finanzordnung geregelt. Zur Weiterechnung wird jede angefangene AE voll berechnet.
9. Inventar
9.1. Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis anzulegen. Darin sind alle vorhandenen Vermögensgegenstände über einen Betrag von 250,00 EUR des Vereins aufzunehmen. Die Abteilungen unterstützen den Vorstand und sind zur Zuarbeit verpflichtet.
9.2. Die Inventarliste muss folgendes enthalten: Anschaffungsdatum, Bezeichnung des Gegenstands, oder Inventarnummer, Anschaffungskosten sowie Aufbewahrungsort.
9.3. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Vereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte und entsorgte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
9.4. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
10. E-Rechnung
10.1. Alle Rechnungen sind an die Mail-Adresse zu senden.
10.2. Nach Begriffsdefinitionen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG-E wird zwischen elektronischen Rechnungen (als E-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Weiter Angaben sind in dieser Finanzordnung in Anlage 2 aufgeführt.
10.3. Für E-Rechnungen gelten die gleichen Pflichtangaben (z.B. Anschrift SV Lokomotive Altenburg e.V., Brauereistraße 20, 04600 Altenburg) wie bei einer Papierrechnung.
11. Kassenprüfer
11.1. Die gewählten Kassenprüfer haben bis zum 31. März eines jeden Jahres, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung, durchzuführen. Termine der Prüfungen bleiben den Kassenprüfern vorbehalten. Die Prüfung soll gewissenhaft und unparteiisch durchgeführt werden.
11.2. Der Vorstand Finanzen soll dabei alle erforderlichen Auskünfte geben und wesentliche, die Kassenführung betreffenden Beschlüsse des Vorstandes zur Verfügung stellen. Die Prüfung beinhaltet insbesondere - eine Bestandskontrolle der Geldkonten - eine Summenkontrolle der Einnahmen und Ausgaben. Weiterhin sollen die Einnahmen- und Ausgabenbelege (Buch- und Belegprüfung) stichprobenartig auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Bestimmung geprüft werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Einnahmen und Ausgaben auf dem hierfür vorgesehenen Konto verbucht sind Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Tatbestände können auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
11.3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen (Anlage 7 der Finanzordnung), in dem die Einnahmen und Ausgaben des Jahres nachzuweisen sowie die Schulden und das Vermögen aufzuführen sind. Der Prüfbericht schließt mit der Angabe, in welcher Art und in welchem Umfang während des Geschäftsjahres geprüft worden ist und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Nach der Prüfung erstatten die Kassenprüfer den zuständigen Gremien das Ergebnis in Form eines Prüfungsbericht (Anlage 7 in dieser Finanzordnung). Dieser ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
12. Alle auftretenden, in der Finanzordnung nicht benannten finanziellen Probleme werden durch Beschluss des Vorstandes geregelt. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Anlagen, welche durch Vorgaben erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind zur Kenntnis zu geben.
13. Sollte eine Bestimmung dieser Finanzordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen.
14. Diese Finanzordnung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand am 8. Februar 2024 beschlossen worden und ersetzt die Fassung vom 12. Juni 2014.
Die Finanzordnung tritt zum 9. Februar 2024 in Kraft.
Anlagen: 1-9 Stand: 8. Februar 2024
Anlage 1
Leistungsverzeichnens:
Leistung | Einheit | in EUR |
Mahngebühren | je Vorgang | 5,00 |
Bearbeitungsgebühr | je Vorgang | 5,00 |
Stundenverrechnungssatz | AE (je 10 Minuten) | 5,00 |
Portokosten | je Vorgang | laut Verauslagung |
Fahrtkosten je Fahrt Hin – und Rückweg | je km | 0,30 (max. 130,00 EUR) |
eventuell zuzüglich Umsatzsteuer
Anlage 2
Anforderungen 1. Rechnungen, 2. Quittung, 3. Kassenbelege und 4. E-Rechnungen
1. Rechnungen
1.1. Die Mindestanforderungen an Kleinbetragsrechnungen bis zu einen Bruttobetrag (inkl. Steuer) 250,00 EUR sind:
vollständiger Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
das Ausstellungsdatum der Rechnung
die Menge und handelsübliche Bezeichnung und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Leistungsbeschreibung)
die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (SV Lokomotive Altenburg e.V., Brauereistraße 20, 04600 Altenburg) kann die Abteilung enthalten
das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe in EUR
im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf diesen
1.2. Die Mindestanforderungen an Rechnungen über einen Bruttobetrag (inkl. Steuer) 250,00 EUR sind:
vollständiger Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (SV Lokomotive Altenburg e.V., Brauereistraße 20, 04600 Altenburg) kann die Abteilung enthalten
Umsatzsteuer-ID
das Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer
die Menge und handelsübliche Bezeichnung und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Leistungsbeschreibung)
das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe in EUR
Steuersatz (falls gegeben, Hinweis auf Steuerbefreiung)
Tag/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
2. Quittung
2.1. Die Mindestanforderungen an Quittungen.
Datum der Ausstellung
Unterschrift und (falls vorhanden) Stempel des Zahlungsempfängers
die Menge und handelsübliche Bezeichnung und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Leistungsbeschreibung, Quittungsgrund)
Quittungsaussteller bei Einzelunternehmen genügt der volle Name, alle anderen Unternehmer notieren den Firmennamen)
Nettobetrag
Steuerbetrag und Steuersatz: Umsatzsteuersatz (Nicht notwendig, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen)
Gesamtbetrag in Zahlen und in Worten
Bestätigung, dass der Betrag erhalten wurde
2.2. Im Einzelhandel werden Kassenbelege umgangssprachlich auch als Quittung bezeichnet, erfüllen aber generell nicht die Mindestanforderungen einer Quittung. Deshalb fungieren sie nicht als Ersatz.
3. Kassenbelege
3.1. Ein Kassenbeleg ist die einfachste Form eines Kaufbelegs. Im Gegensatz zu einer Quittung und einer Rechnung enthält dieser Beleg keine Angaben zum Empfänger der bezahlten Ware oder Dienstleistung.
3.2. Die Mindestanforderungen an Kassenbeleg.
das Kaufdatum anzeigen, das bei Kassenbelegen dem Lieferdatum gleichkommt,
nachvollziehbare Angaben zur Art der gekauften Ware oder Dienstleistung enthalten
Angaben zum Verkäufer bzw. Aussteller des Belegs aufweisen
4. E-Rechnungen
4.1. Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist danach eine Rechnung, die nach genauen Vorgaben in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche, als reines semantischen Datenformat konzipiert ist und es somit ermöglicht, Rechnungsdaten direkt in die verarbeitenden Systeme zu importieren.
4.2. E-Rechnungen basieren auf einem XML-Format, das in erster Linie der maschinellen Verarbeitung dient und sich nicht für eine Sichtprüfung eignet. Durch den Einsatz von Visualisierungsprogrammen kann der XML-Datensatz allerdings auch für den Menschen lesbar dargestellt werden.
4.3. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!
Anlage 3
Bewirtungskostenabrechnung
Anlage 4
Vorschuss
Anlage 5
Eigenbeleg
Anlage 6
Reisekostenabrechnung
Anlage 7
Kassenprüfbericht