Jugendordnung des
SV Lokomotive Altenburg e. V.
1. Ein großer Teil der Sportlerinnen/ Sportler sind Jugendliche, deren besondere Interessen und Belange bei allen Entscheidungen innerhalb des SV Lokomotive Altenburg ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen die männliche Form verwendet, wobei immer beide Geschlechter gemeint sind.
Die Jugendlichen sollen über den Leistungssport hinaus vor allem im Breiten- und Freizeitsport gefördert werden. Die Interessenvertretung der Jugendlichen und deren besondere Förderung sind in der Jugendordnung geregelt.
Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung sind Kinder und Jugendliche, die Mitglied des Vereines sind, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Aufgaben sind insbesondere:
I. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
II. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
III. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der Gesellschaft
IV. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
V. Pflege der internationalen Zusammenarbeit und Verständigung
VI. Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung
2. Die jugendlichen Mitglieder werden durch den Jugendwart des Vereines repräsentiert.
3. Die besonderen Aufgaben des Jugendwartes sind:
I. Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Verein
II. Gestaltung der jugendpflegerischen Arbeit
III. Wahrung der gesellschaftspolitischen und jugendpolitischen Aufgaben
IV. Planung von Begegnungen und Aktionen für Jugendliche
Ihm obliegen die besondere Beobachtung der Belange von Jugendlichen und die Information über die Entwicklung in diesem Bereich.
4. Es kann pro Abteilung ein Jugendvertreter gewählt werden.
5. Alle finanziellen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Jugendarbeit sind entsprechend der Finanzordnung des SV Lokomotive Altenburg durchzuführen.
6. Alle auftretenden, in der Jugendordnung nicht benannten Probleme werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes geregelt.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Jugendordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen.
Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
8. Die Jugendordnung tritt mit der Beschlussfassung des erweiterten Vorstands vom 27.03.2008 zum 01.04.2008 in Kraft.