Satzung
des SV Lokomotive Altenburg e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben und Vereinsziele
§ 3 Grundsätze
§ 4 Abteilungen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beitrag
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Organe
§ 11 Vorstand
§ 12 Erweiterter Vorstand
§ 13 Vertreterkonferenz
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der außer- und ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 17 Ablauf, Fristen und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 19 Vereinsjugend
§ 20 Geschäftsjahr
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Ordnungen
§ 23 Protokollierung von Beschlüssen
§ 24 Vereinsfarben und Logo
§ 25 Auflösung des Vereins
§ 26 Ergänzung des Datenschutzes
§ 27 Satzungsregelungen
§ 28 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „SV Lokomotive Altenburg e.V.“ und die offizielle Abkürzung lautet "SV Lok Altenburg". Er hat seinen Sitz in Altenburg und ist Rechtsnachfolger der im Jahr 1950 gegründeten BSG Lokomotive Altenburg bzw. des 1927 gegründeten VfL Reichsbahn Altenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Vereinsziele
1. Vereinszwecke sind die Pflege und Förderung des Sports. Die Vereinsziele werden verwirklicht durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den vom Verein angebotenen Sportarten.
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes.
- die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen, Leistungsvergleichen und Sportveranstaltungen.
- die gezielte Förderung des Kinder- und Jugendsports.
- den Einsatz von fachlich qualifizierten Übungsleitern und deren Aus- und Weiterbildung.
- die Anschaffung, den Bau und Unterhaltung von sportartspezifischen Sportgeräten und
Ausrüstungsgegenständen.
- Pflege und Förderung von Kameradschaft.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen laut Punkt 1 bekennen.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
§ 4 Abteilungen
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gebildet oder aufgelöst werden und sie können nur im Namen des Vereines nach außen auftreten.
2. Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
3. Die Mitglieder des Vereins werden der jeweiligen Abteilung auf Antrag zugeordnet. Eine gesonderte Mitgliedschaft entsteht dadurch nicht. Die Zuordnung zu einer Abteilung erfolgt durch Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich allein nach der Satzung.
4. Die Abteilungen wählen auf ihrer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung, die aus Abteilungsleiter, stellvertretendem Abteilungsleiter und Abteilungskassenwart bestehen sollte. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig. In den Abteilungen sind Doppelfunktionen bzw. sportartspezifische Funktionen möglich.
5. Die Abteilungsleiter können durch den Vorstand für die Vertretung ihrer Abteilungen zu besonderen Vertretern i. S. d. § 30 BGB zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.
6. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen. Näheres kann in einer Abteilungsordnung geregelt werden, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit Unterschrift entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften aller gesetzlichen Personensorgeberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitgliedes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied und ggf. die gesetzlichen Personensorgeberechtigten die Satzung des Vereins an.
2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
3. Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
4. Ehrenmitglieder werden vom Erweiterten Vorstand (§ 12) ernannt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt der Ernennung noch nicht Mitglied des Vereines ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod des Mitgliedes
2. Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember eines Jahres zu erklären. Der Austritt muss in der Geschäftsstelle bis zum 30. September eines Jahres eingegangen sein.
3. Kündigung
Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
4. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
- bei grobem unsportlichem Verhalten oder
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages oder der Umlage trotz Mahnung länger als 3 Monate im Verzug befindet oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Mahnung, die den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
6. Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn diese Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen wurden und es einen mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes gibt.
7. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb der Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
9. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 8 Beitrag
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Das Beitragsjahr beginnt am 1. 1. und endet am 31.12. des Jahres.
2. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Beitragshöhe sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Verstöße gegen Satzung, Ordnungen und Regeln können durch den Vorstand geahndet werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung und ihren Ordnungen.
3. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Beitragszahlung nachgekommen ist. Wenn über den Ausschluss befunden wird, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Erweiterte Vorstand, die Vertreterkonferenz und die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und sollte höchstens aus 7 Personen bestehen.
2. Der Vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vorsitzende,
Vorstand Finanzen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand kann aus folgenden weiteren Ämtern bestehen:
Leiter Sport,
Leiter Nachwuchs,
dem Schriftführer,
Kommunikationsmanager,
Leiter IT
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Leiter Nachwuchs wird von der Vereinsjugend gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
5. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
7. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären. Die Berufung bzw. Änderung im Vorstand ist der nächsten Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz zur Kenntnis zugeben. Diese Regelung gilt auch für alle Abteilungsleitungsmitglieder der Abteilungen entsprechend.
9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
10. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
11. Abweichend von § 15 Absatz 2 können Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, durch den Vorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 12 Erweiterter Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 11 der Satzung und die Abteilungsleiter bilden den erweiterten Vorstand.
2. Einmal im Jahr sollte jeweils eine erweiterte Vorstandssitzung stattfinden.
3. Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig für:
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
Änderung und Erlass der Ehren-, Straf-, Jugendordnung,
Ordnungs- und Strafmaßnahmen und
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und oder von Organen.
§ 13 Vertreterkonferenz
1. Die Vertreterkonferenz besteht aus dem erweiterten Vorstand, den Stellvertretenden Abteilungsleitern und den Abteilungskassenwarten jeder Abteilung.
2. Laut § 14 Abs. 3 sollte einmal im Jahr eine Vertreterkonferenz stattfinden.
3. Die Aufgaben der Vertreterkonferenz sind insbesondere:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Vorstand Finanzen
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
Entscheidung über Berufungsfälle von Aufnahmen neuer Mitglieder
Entscheidungen über jegliche Berufungsfälle laut Satzung
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller vier Jahre statt und kann als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden. Der Delegiertenschlüssel ist mit 1 Delegierten auf je angefangene 8 Mitglieder einer Abteilung festgelegt. Die Berechnungsgrundlage für die Delegierten ist die jährliche Meldung an den LSB Thüringen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, es der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.
3. In den Zwischenjahren sollte jeweils eine Vertreterkonferenz stattfinden.
Online-Versammlungen:
4. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an Veranstaltungen der Versammlungs- und Wahlordnung und der Geschäftsordnung des SV Lokomotive Altenburg e.V.
4.1. an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular oder
4.2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
5. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
6. Der Vorstand regelt in der Wahl- und Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Versammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an den Versammlungen teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
7. In der Wahl- und Geschäftsordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
8. Die Wahl- und Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung Wahl- und Geschäftsordnung sind die jeweiligen Gremien zuständig, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Ordnung ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 15 Zuständigkeit der außer- und ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Die außer- und ordentliche Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist insbesondere zuständig für:
die Entgegennahme der Berichte / Protokolle des Vorstandes, der Abteilungen und der Vertreterkonferenz,
die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
die Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit,
Satzungsänderungen,
Änderungen und Erlass der Wahl-, Beitrags-, Versammlungsordnung,
Entscheidung über Berufungsfälle von Aufnahme neuer Mitglieder,
Beschlussfassung über Anträge,
Gründung, Auflösung und Fusionen von Abteilungen,
Fusionen und Verschmelzung von Vereinen und
Auflösung des Vereins.
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an die dem Vorstand bekannte Anschrift aller Mitglieder/Delegierten. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift, entsprechend dem Zeitrahmen in §17 Abs. 3, wörtlich mitgeteilt werden.
2. Weiteres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 17 Ablauf, Fristen und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn auf Vorschlag einen gesonderten Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit wählen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse und die Wahl der Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
4. Die Mitgliederversammlung bestimmt für den Wahlvorgang einen Wahlleiter und Wahlhelfer.
5. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Wahl- und Versammlungsordnung.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Einzelheiten zu der Protokollführung ergeben sich aus dem § 23 dieser Satzung und der Wahl- und Versammlungsordnung.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt am Folgetag der Mitgliederversammlung.
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur
Ehrenmitglieder,
ordentliche und fördernde Mitglieder, die ihren Verpflichtungen, insbesondere ihrer Beitragszahlung nachgekommen sind und die das 16. Lebensjahr vollendet haben
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 19 Vereinsjugend
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Die Vereinsjugend kann einen Leiter Nachwuchs wählen. Die Aufnahme in den Vorstand erfolgt durch Berufung durch den Vorstand.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei bis vier Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Abteilungsleiter, Stellvertretender Abteilungsleiter, Abteilungskassenwarte, Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung und der Vertreterkonferenz einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 22 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Vorstandes beschlossen.
§ 23 Protokollierung von Beschlüssen
1. Die Protokollierung von Beschlüssen ergibt sich aus der Wahl- und Versammlungs- oder Geschäftsordnung.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vertreterkonferenz, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§ 24 Vereinsfarben und Logo
1. Die Vereinsfarben des SV Lok Altenburg sind Rot und Schwarz.
2. Das Vereinslogo bildet eine Diesellok der Baureihe 232 der DB AG, die bei der DR als Baureihe 132 geführt wurde, in einer gewellten Flagge. Die Farben der Lokomotive sind Gold und Schwarz. Die Flagge wird in drei Abschnitte geteilt, wobei der Mittelteil 2/3 und die beiden anderen je1/6 der gesamten Fläche ausmachen. Der obere und untere Abschnitt ist schwarz mit goldener Schrift. Der Mittelabschnitt ist Rot mit der Lok in der Mitte.
3. Die Verwendung des Vereinslogos ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes möglich.
§ 25 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zum Liquidator bestellen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Altenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
4. Wird über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht fort.
5. Ein Verschmelzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Verschmelzungsbeschluss ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 26 Ergänzung des Datenschutzes
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zweckbestimmt gem. DS-GVO von Mitgliedern personenbezogene und vereinsbezogene Daten wie z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Ehrungen. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
2. Die Ergebnisse, welche die Mitglieder bei den sportlichen Wettkämpfen erzielen, werden unter der Namensangabe des Mitgliedes auf den Vereinshomepages veröffentlicht. Die Mitglieder können schriftlich gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung widersprechen.
§ 27 Satzungsregelungen
1. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder Verbänden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Satzung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform.
§ 28 Inkrafttreten
Sie tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
Altenburg, den 31. März 2023
© März 2023 SV Lokomotive Altenburg e.V.