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      Vereinsbusordnung

des SV Lokomotive Altenburg e.V.

§1 Nutzung 

  1. Die Nutzung des vereinseigenen Vereinsbusses (Kennzeichen: ABG V 27) erfolgt nach den in der Satzung des SV Lokomotive Altenburg festgelegten Regeln, die durch diese Vereinsbusordnung erweitert werden. Diese Regeln sind von allen Nutzern (Fahrern und Mitfahrern) zwingend einzuhalten.

     

  2. Der Vereinsbus darf von allen Vereinsmitgliedern zur Ausübung der in der Satzung festgelegten Zwecken ausgeliehen werden. Grundsätzlich werden Kinder- und Jugendmannschaften/Gruppen bei der Vergabe des Vereinsbusses bevorzugt. Bei mehreren Anmeldungen zum gleichen Zeitpunkt haben sich die Anmelder zunächst untereinander zu verständigen. Die Koordination übernimmt die Geschäftsstelle. In Streitfällen entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB über die Vergabe des Vereinsbusses.

     

  3. Die Anmeldung des Vereinsbusses erfolgt schriftlich per E-Mail an  oder per Buchungssystem. Folgenden Daten müssen bei der Anmeldung angegeben werden: Abteilung, Mannschaft (Kinder und Jugendliche oder Erwachsene), Datum und Zeit der Nutzung, Zielort, Name, Vorname und Telefonnummer des Fahrers.

     

  4. Den Vereinsbus können Vereinsmitglieder oder Externe (Vereine, Verbände, Organisationen, Sponsoren) mieten, sofern er nicht im Einsatz steht.

 

§ 2 Haftung 

  1. Der Fahrer muss aus versicherungstechnischen Gründen mindestens 23 Jahre und darf maximal 63 Jahre alt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE oder 3 sein.

     

  2. Aus Haftungs- und versicherungstechnischen Gründen ist bei Fahrtantritt vom verantwortlichen Fahrer ein Nachweis eines gültigen Führerscheins erforderlich. 

     

  3. Der Fahrer haftet gegenüber dem Vorstand für alle von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen des Vereinsbusses auf vollen Schadensersatz. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Fahrer in Höhe der Selbstbeteiligung laut Anlage 1 dieser Ordnung.

     

  4. Verwarn- und Bußgelder, die durch die Benutzung des Vereinsbusses durch den Fahrer oder die Mitfahrer entstehen, tragen die jeweiligen Verursacher selbst. Sollte der Verursacher trotz Fahrtenbuch nicht zu ermitteln sein, haftet die Abteilung bzw. der externe Mieter.

 

§ 3 Über- und Rückgabe

  1. Die Über- und Rückgabe erfolgt auf dem Stellplatz in der Niemöllerstraße 11, 04600 Altenburg / OT Rasephas. Der Übergabe- und Rückgabeort ist kein Treffpunkt für Fahrtantritt und -ende. 

     

  2. Bei jeder Ausleihe erhält der Fahrer einen Vereinsbusschlüssel, das Bordbuch, das Fahrtenbuch, die Versicherungsunterlagen, die Tankkarte, eine Fahrtkostenabrechnung sowie ein Vereinsbus-Übergabeprotokoll. Der Fahrer quittiert den Erhalt des Vereinsbusschlüssels und die Abholung des Vereinsbusses und bestätigt die Einhaltung der Vereinsbusordnung. Alle Sachen müssen umgehend nach Beendigung der Fahrt zurückgegeben werden. Ist der Rückgabeort nicht besetzt, erfolgt die Rückgabe des Schlüssels durch Einwurf in den Briefkasten. Die Unterlagen verbleiben im Handschuhfach des Vereinsbusses. Alle Unterlagen müssen gut leserlich und vollständig ausgefüllt sein.

     

  3. Der Vereinsbus ist nach Beendigung der Nutzung in mängelfreiem Zustand zurückzugeben. Er muss sauber hinterlassen werden, z.B. muss angefallener Müll entsorgt werden. 

     

  4. Falls das Auto (extrem) verschmutzt ist und eine Reinigung nach Vereinsbusrückgabe nötig wird, müssen die Kosten dafür selbst getragen werden. Zum Beispiel bei eingetrockneten Flecken auf den Sitzpolstern oder bei Tierhaaren. Für die Sonderreinigung wird eine Rechnung erstellt und dem Verursacher zugestellt. Bei Nutzung von Abteilungen werden die Kosten vom jeweiligen Abteilungskonto eingezogen.

 

§ 4 Pflichten

  1. Der Fahrer verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuellen Verkehrsregelungen (StVO) und zur sorgfältigen Fahrweise. Darunter zählen unter anderem folgende Punkte:

  • Fahrgeschwindigkeiten sind nach StVO zu beachten und einzuhalten 

  • Kinder sind entsprechend der aktuellen Verkehrsregeln (StVO) im Vereinsbus zu sichern

  • Gänge dürfen nicht im roten Drehzahlmesserbereich gefahren werden

  • Vor Fahrtantritt ist der Vereinsbus zu prüfen (Kraftstoffanzeige, Kühlwasser, Reifendruck, Vereinsbusbeleuchtung und so weiter)

  1. Der Fahrer verpflichtet sich zur Einhaltung und Durchsetzung (gegenüber den Mitfahrern) folgender Verhaltensregeln:

  • generelles Alkohol- und Drogenverbot

  • Rauchverbot im Vereinsbus

 

  1. Der Fahrer verpflichtet sich, den Vorstand sofort darüber zu informieren, wenn ihm die Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauer entzogen wurde. 

     

§ 5 Kosten/Tanken

  1. Anfallende Kosten je gefahrenen Kilometer gehen zu Lasten des Nutzers. Alle Kosten sind in dieser Ordnung in Anlage 1 aufgeführt. Die Gesamtkosten werden anhand der Fahrtkostenabrechnung/Vereinsbus-Übergabeprotokoll oder dem Fahrtenbuch errechnet und dem Nutzer in Rechnung gestellt. 

     

  2. Weist der Kraftstofftank laut Bordcomputer eine Restfahrleistung unter 150 km aus, so ist der Vereinsbus mit Dieselkraftstoff vollzutanken. Das Gleiche gilt für AdBlue, wenn die Anzeige unter 1000 km im Vereinsbus anzeigt. 

     

  3. Für das Tanken des Vereinsbusses steht eine Tankkarte zur Verfügung. Diese ist beim Tanken zu nutzen. Die Nutzung gilt nur für folgende Artikel: Kraftstoff, AdBlue sowie für Schmierstoffe. Artikel aus dem Shop können nicht mit der Tankkarte bezahlt werden.

     

  4. Auf der Tankquittung muss der Fahrer den aktuellen Kilometerstand und das Nummernschild des Busses notieren. Die Tankquittung muss unterschrieben und mit dem Fahrtenbuch abgegeben werden.

     

  5. Der Vorstand trägt die Betriebs-, Unterhaltungs-, Pflege- und Wartungskosten des Vereinsbusses.

 

§ 6 Schäden und Unfälle 

  1. Der Nutzer verpflichtet sich den Vorstand unverzüglich darüber zu informieren, wenn es zu einem Unfall und zu Beschädigungen am Vereinsbus gekommen ist. Unfälle sind in jedem Fall durch die Polizei aufzunehmen. Schuldanerkenntnisse dürfen nicht vor Ort gemacht werden.

     

  2. Der Fahrer hat den Versicherungen notwendige Auskünfte zu erteilen und ist zur Beweissicherung verpflichtet.

     

  3. Notwendiges Abschleppen, Reparaturen, etc. werden vom Fahrer geregelt. Sollten dem Verein, durch fehlerhafte Entscheidungen seitens des Entleihers, Zusatzkosten entstehen, so haftet der Entleiher für diese Kosten. 

 

§7 Versicherung     

  1. Der Vereinsbus ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert. Haftpflichtversicherung: bei Personenschäden bis zu 15 Mio. EUR pro Person. Weiteres ist in dieser Ordnung in Anlage 1 aufgeführt. 

     

  2. Der Vorstand trägt die Kosten einer Haftpflicht-, Teil-, Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe laut Anlage 1 dieser Ordnung. 

     

  3. Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung führen zur gesamtschuldnerischen Haftung des Entleihers und Fahrers auch bei Schäden, die durch die Vollkaskoversicherung gedeckt sind. Mögliche Mehrkosten durch Hochstufung werden vom Entleiher/Fahrer eingefordert.

 

§ 7 Sonstiges 

  1. Nach mehrfachem Verstoß entscheidet der Vorstand über die weitere Nutzung des Vereinsbusses. 

     

  2. Weiterhin kann Fehlverhalten zum Ausschluss der Vereinsbusausleihe führen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen 

  1. Der Vorstand verpflichtet, sich auf der Grundlage der in der Anwendungspraxis dieser Ordnung gemachten Erfahrungen eine Überprüfung der Regelungen dieser Ordnung durchzuführen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. 

     

  2. Über alle auftretenden Probleme, die nicht durch diese Vereinsbusordnung benannt werden, entscheidet der Vorstand per Beschluss. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Anlagen, welche durch gesetzliche Vorgaben erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese werden durch Veröffentlichung bekanntgegeben

     

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinsbusordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem gewollten Ziel am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken, die sich in dieser Ordnung herausstellen sollten. Änderungen bedürfen der Schriftform. 

 

§ 9 Inkrafttreten 

  1. Diese Ordnung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand am 30. Mai 2024 beschlossen worden und ersetzt die Fassung. 

 

  1. Die Vereinsbusordnung tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. 

 

Anlagen: 1 - 2        Stand: 30. Mai 2024                                                            

Anlage 1:  Leistungsverzeichnens:

 

Leistungsverzeichnens:

Leistung 

Einheit

in EUR

je angefangenen Kilometer Abteilungen

je km

0,15 

je angefangenen Kilometer externe Vermietung

je km

0,45

Stundenverrechnungssatz

AE (je 10 Minuten)

5,00

Portokosten

je Vorgang

laut Verauslagung 

Bearbeitungsgebühr

je Vorgang

5,00

Reinigungskosten innen u. / o. außen

je Vorgang

laut Verauslagung 

Zusatzkosten Entleiher

je Vorgang

laut Verauslagung 

Selbstbeteiligung Versicherung Teilkasko 150 EUR / Vollkasko 300 EUR

je Schadensfall

laut Versicherung

eventuell zuzüglich Umsatzsteuer

 

Anlage 2: Vereinsbus – Übergabeprotokoll